Langlaufloipe
12.2.2021; Loipeninfo: 12:00 Uhr
Aufgrund der geringen Schneedecke sind Loipen noch nicht gespurt.
Über eine Spende zur Loipenpflege würden wir uns sehr freuen.
SV Stöttwang-Skiabteilung
Kontonummer: VR-Bank Augsburg-Ostallgäu eG IBAN: DE83 7209 0000 0000 810177
Aufgrund der geringen Schneedecke sind Loipen noch nicht gespurt.
Über eine Spende zur Loipenpflege würden wir uns sehr freuen.
SV Stöttwang-Skiabteilung
Kontonummer: VR-Bank Augsburg-Ostallgäu eG IBAN: DE83 7209 0000 0000 810177
Fit durch den Winter
Die Gemeindehalle ist bis auf weiteres gesperrt.
Aktueller Loipenbericht....
Den genauen Loipenplan gibt es unter dem Menüpunkt Langlauf ...
Rund um den Hack (rote Runde)
28.01.2021, 13:00 Uhr Skating nicht und Diagonal nicht gespurt.
Rund um Stöttwang (blaue Runde)
28.01.2021,13:00 Uhr Skating nicht gespurt und Diagonal nciht gespurt.
Legende:
grün = gespurt • gelb = bedingt möglich • rot = nicht gespurt
Rund um den Hack (rote Runde)
28.01.2021, 13:00 Uhr Skating nicht und Diagonal nicht gespurt.
Rund um Stöttwang (blaue Runde)
28.01.2021,13:00 Uhr Skating nicht gespurt und Diagonal nciht gespurt.
Legende:
grün = gespurt • gelb = bedingt möglich • rot = nicht gespurt
Verordnung über Skiwanderwege in der Gemeinde Stöttwang vom 16.11.2014
Aus aktuellem Anlass ein Auszug aus der Verordnung:
§ 3 Ordungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 5 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 500 € belegt werden, wer auf einem Skiwanderweg, der in der vorgesehenen Weise gekennzeichnet ist,
1. sich zur Zeit des Skibetriebs zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die der Skiwanderweg bestimmmt ist, ohne Erlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LStVG oder ohne Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes aufhält,
2. zur möglichen Nutzungszeit des Skibetriebes ein Tier laufen lässt oder zum Reitsport benützt,
3. zur Zeit des oder den Skiwanderweg Sortbetriebes mit einem Fahrzeug fährt, das nicht nach der aufgrund des Art. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStVG erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist, landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Fahrbetrieb ist soweit nicht vermeidbar zulässig,
4. sonst ein Hindernis bereitet, ohne es der Gemeinde so rechtzeitig anzuzeigen, dass Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer verhütet werden könnnen,
§ 3 Ordungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 5 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 500 € belegt werden, wer auf einem Skiwanderweg, der in der vorgesehenen Weise gekennzeichnet ist,
1. sich zur Zeit des Skibetriebs zu anderen Zwecken als der Ausübung der Sportart, für die der Skiwanderweg bestimmmt ist, ohne Erlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LStVG oder ohne Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes aufhält,
2. zur möglichen Nutzungszeit des Skibetriebes ein Tier laufen lässt oder zum Reitsport benützt,
3. zur Zeit des oder den Skiwanderweg Sortbetriebes mit einem Fahrzeug fährt, das nicht nach der aufgrund des Art. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStVG erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist, landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Fahrbetrieb ist soweit nicht vermeidbar zulässig,
4. sonst ein Hindernis bereitet, ohne es der Gemeinde so rechtzeitig anzuzeigen, dass Gefahren für die Sicherheit der Skifahrer verhütet werden könnnen,